Allgemeine Geschäftsbedingungen

Juni 2019

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Zwischenverkauf bleibt bis zur endgültigen Reservierung vorbehalten. Die endgültige Reservierung erfolgt bei unwiderruflichem Eingang der Anzahlung oder Bankbürgschaft bzw. eines vom Lieferer akzeptierten Akkreditivs (Letter of Credit) Die Dauer der Reservierung bestimmt sich, wenn nicht anders vereinbart, nach dem vereinbarten Liefertermin.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, netto ab Werk/ab Standort. Verpackung, Fracht, Zölle, gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Nebenkosten sind zusätzlich zu vergüten.

 

§4 Liefer- und Leistungszeit, Rücklieferungen

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise ohne Verpflichtung zur Entschädigungsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen wird eine Nachfristsetzung von mindestens 4 Wochen betrachtet. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

Solange sich der Besteller mit Ihm obliegenden Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, in Rückstand oder Verzug befindet, sind alle Lieferfristen gehemmt.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Rücklieferungen sind nur nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch die Geschäftsführung der Firma Karl Bayer Import-Export möglich.
Artikel müssen unbeschädigt und in Originalverpackung verschickt werden.
Das Risiko und alle Kosten für Zoll und Transport trägt der Versender.

Folgende Wiedereinlagerungsgebühren werden fällig:
Handelsware, die nicht eigens für den Kunden bestellt wurde, 20% des Warenwertes.
Artikel, die auftragsbezogen gefertigt wurden und möglicherweise anderweitig verwendet werden können, 50% des Warenwertes.
Kundenbezogene Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

§ 5 Gefahrübergang

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bei Anlieferung abzunehmen und dem Verkäufer die Übernahme schriftlich zu bestätigen. Bleibt der Käufer mit der Übernahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Bereitstellungstermin in Rückstand, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Die eventuelle Anzahlung verbleibt solange beim Verkäufer, bis ein neuer Käufer gefunden ist

§ 7 Gewährleistung

Gebrauchte Maschinen werden nur ohne Gewähr für anhaftende Mängel geliefert. Zubehörteile werden nur, soweit sie verbunden sind, und ihre Zugehörigkeit bestätigt wurde, mitgeliefert. Die Ware wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsschluss befindet. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grund, teilweise oder gar nicht Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Spätere Einwände wegen der Beschaffenheit der Ware sind deshalb ausgeschlossen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.

Werden seitens des Verkäufers Gewährleistungsfristen zugesichert, beginnen diese mit dem Lieferdatum. Schutzverkleidungen werden stets so in ordnungsgemäßem Zustand mitgeliefert, wie sie ursprünglich angebracht waren. Sie dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt auch die Haftung für zugesicherte Eigenschaften, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel in Bezug auf zugesicherte Eigenschaften unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen), bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabe-Ansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Der Verkäufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware insoweit freizugeben, als die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes zu seiner Sicherung nicht mehr erforderlich ist. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, sich – auch eigenmächtig – in den Besitz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu setzen.

Wenn eine Pfändung in den Kaufgegenstand erfolgt, hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich Mitteilung zu machen. Soweit der Lieferer Drittwiderspruchsklage erhebt und wegen der Kosten beim Prüfungsgläubiger keine Befriedigung erlangt, hat der Besteller dem Lieferer die Kosten zu ersetzen.

§ 9 Zahlung

Bei Vertragsabschluss hat der Käufer eine Anzahlung von 50 % des Kaufpreises – soweit nicht anders vereinbart – zu erbringen. Die restliche Zahlung ist – soweit nicht anders vereinbart – vor Abholung der Ware zu leisten.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Diskontspesen sind nach Aufgabe in bar zu vergüten.

Werden die Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet so kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Debet-treffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 1% per Monat zu berechnen, sowie für jede Mahnung/Zahlungsaufforderung Kosten in Höhe von 13,00 € zu berechnen.

Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als dieser noch nicht von ihm erfüllt ist und als pauschalen Schadensersatz 20 % des Auftragsvolumens zu verlangen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden sei. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferers bleiben unberührt.

Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen – Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung, gerichtlich oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstiger Ereignisse gemäß §321 BGB, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen.

Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.

§ 10 Zeichnungen

Zeichnungen, Unterlagen wie z.B. Projektpläne, Fundamentpläne, Spezifikationen und ähnliches sowie Entwürfe dürfen vom Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekanntgegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger unaufgefordert zurückzugeben, wenn kein Auftrag zustande kommt.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst

§ 12 Montagearbeiten

Die Montage erfolgt – sofern eine solche vereinbart ist – auf Kosten und Regie des Bestellers. Als Grundlage für Montageverträge gelten unsere separaten Montagebedingungen.

Fällt ein Monteur wegen Krankheit oder höherer Gewalt unvorhergesehen aus, kann ein „nahtloser Ersatz“ nicht gewährleistet werden.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Datenschutz

Beide Parteien erkennen für die Auslegung dieses Vertrages und in Bezug auf Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie aus Verträgen, die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, das Deutsche Recht an, und zwar das Deutsche Prozessrecht und das Deutsche materielle Recht, insbesondere BGB, HGB und das Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, soweit die vorliegenden Bedingungen nichts abweichendes bestimmen.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Gerichtsstand für beide Teile ist Rockenhausen.

Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller, Lieferant oder Bewerber hat auf Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten. Auf Anfrage wird unsere Datenschutzrichtlinie zugesandt.
Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.